AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: 21.12.2022

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben für sämtliche Bestellungen bei NEWGREENTEC Gültigkeit. Abweichungen und namentlich anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von NEWGREENTEC ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

2. Umfang der Lieferpflicht

Kaufgegenstand und Leistungsumfang bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Darin nicht enthaltene Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Technische Angaben gelten als Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. NEWGREENTEC behält sich das Recht vor, jederzeit notwendige Änderungen anzubringen.
Die Montage ist nicht im Liefer- und Leistungsumfang eingeschlossen, ausser diese ist in der Offerte enthalten. Für die Montage ist andernfalls ein separater Vertrag zu erstellen.

3. Technische Unterlagen

Sämtliche technische Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen usw., bleiben Eigentum der NEWGREENTEC.
Sie dürfen Dritten nur für die Ausführung des Projektes zugänglich gemacht und kopiert werden. Diese dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht vervielfältigt noch zur Selbstherstellung benützt werden.

4. Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller hat NEWGREENTEC rechtzeitig auf die am Bestimmungsort geltenden Vorschriften betreffend Lieferung, Montage, betriebliche Erfordernisse, Arbeitnehmerschutz usw. aufmerksam zu machen. Sicherheitsvorrichtungen auf und am Gebäude werden soweit notwendig vom Bauherrn eingerichtet, wenn nicht besonders vereinbart.

5. Preise

Die Preise verstehen sich netto und exkl. MwSt. ab Werk, exklusive Verpackung, bzw. ab Baustelle, wenn entsprechend vereinbart.
Sämtliche Nebenkosten, wie Fracht, Versicherung, Steuern, Gebühren, Zölle, Bewilligungen usw. gehen zu Lasten des Bestellers, wenn nicht anders vereinbart und in der Offerte festgehalten.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen usw. direkt an NEWGREENTEC zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Erfüllungsort Schweizerfranken zur freien Verfügung von NEWGREENTEC gestellt worden sind.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn die Lieferung ab Werk aus Gründen, die NEWGREENTEC nicht zu vertreten hat, verzögert wird. Das Fehlen unwesentlicher Teile, welche den Gebrauch des Kaufgegenstandes nicht verunmöglichen, oder allfällige Ansprüche aus Garantie- oder anderen Verpflichtungen von NEWGREENTEC berechtigen nicht zum Aufschub oder zur Kürzung von Zahlungen.
Die Verrechnung von Gegenforderungen des Bestellers mit der Kaufpreisforderung der NEWGREENTEC ist ausgeschlossen.

7. Lieferfrist

Die Lieferfrist in Tagen oder Monaten beginnt, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist, allfällige nötige behördliche Formalitäten erledigt und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Daten bereinigt worden sind.
Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk versandbereit fertiggestellt ist oder gemäss Offerte auf die Baustellte geliefert ist.
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn der Besteller Angaben, welche NEWGREENTEC zur Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zustellt oder nachträglich abändert,
  • wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten von NEWGREENTEC liegen, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörung, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen, Naturereignisse,
  • wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.


Teillieferungen sind zulässig, wobei dies Falls als Lieferung die jeweilige Teillieferung gilt. Wegen Verspätung der Lieferung kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er NEWGREENTEC schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, welche NEWGREENTEC in schuldhafter Weise nicht einhält.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt NEWGREENTEC Eigentümerin des Kaufgegenstandes, auch wenn der Gegenstand festmontiert oder verankert ist. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutz des Eigentums von NEWGREENTEC wie etwa bei der amtlichen Eintragung des Eigentumsvorbehaltes, mitzuwirken.

9. Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

10. Versicherung

Mit Übergang von Nutzen und Gefahr obliegt es dem Besteller, den Kaufgegenstand gegen Schäden irgendwelcher Art zu versichern.

11. Transport

Der Transport ab Werk bzw. ab Baustelle erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Versand bzw. Transport sind NEWGREENTEC rechtzeitig bekanntzugeben. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer und den Versicherer zu richten.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Der Besteller hat die Lieferung zu prüfen und NEWGREENTEC allfällige Mängel umgehend, spätestens jedoch innert 10 Tagen nach Empfang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt, und Garantieansprüche für Mängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung hätten erkannt werden können, entfallen.
Übernimmt NEWGREENTEC die Montage, so wird bei der funktionsbereiten Übergabe ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem allfällige Mängel festzuhalten sind. Die Abnahme hat spätestens 1 Monat nach Beendigung der Montagearbeiten zu erfolgen. Die Aufnahme des produktiven Betriebs gilt in jedem Fall als Abnahme.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte am Kaufgegenstand

Die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Patente) und Urheberrechte am Kaufgegenstand stehen NEWGREENTEC bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Besteller erwirbt das Recht, den Kaufgegenstand vertragsgemäss zu benutzen. Der Besteller verpflichtet sich, am Kaufgegenstand und an dessen Teilen angebrachte NEWGREENTEC-Kennzeichen (Marken, Firmenname usw.) sowie Patent- und Urheberrechtsvermerke weder zu entfernen noch abzuändern.

14. Garantie (Sachgewährleistung)

NEWGREENTEC verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers hin, alle Teile, welche infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von NEWGREENTEC.
Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
Die Garantiezeit beträgt 12 Monate bei Normalbetrieb. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, wenn NEWGREENTEC die Montage übernommen hat, nach erfolgter Abnahme (Unterzeichnung Abnahmeprotokoll) oder Aufnahme des produktiven Betriebs.
Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die NEWGREENTEC nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektronischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die NEWGREENTEC nicht vertreten hat.
Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von NEWGREENTEC Änderungen oder Reparaturen am Kaufgegenstand vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend NEWGREENTEC benachrichtigt und geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und NEWGREENTEC den Mangel beheben kann.
Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie geltend, so erlöschen alle vertraglichen und ausservertraglichen Verpflichtungen von NEWGREENTEC.
Für Fremdprodukte (Erzeugnisse von anderen Herstellern), die von NEWGREENTEC bestellt und geliefert werden, übernimmt NEWGREENTEC die gleiche Garantiepflicht wie der Hersteller diese gewährt.
Ausgenommen sind alle Fremderzeugnisse der elektronischen Datenverarbeitung (Hardware und Software). Diesbezüglich richten sich die Garantieansprüche des Bestellers nach den einschlägigen Bedingungen der Dritthersteller, welche dem Besteller auf Verlangen durch NEWGREENTEC bekannt gegeben werden. Es ist Sache des Bestellers mit NEWGREENTEC oder Drittherstellern Wartungsverträge abzuschliessen oder die Wartung von Fremderzeugnissen der elektronischen Datenverarbeitung auf eigene Verantwortung zu übernehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
Software, welche durch NEWGREENTEC entwickelt und dem Besteller verkauft wurde (NEWGREENTEC -Software), übernimmt NEWGREENTEC die gleiche Garantiepflicht wie für alle anderen Kaufgegenstände. Während der Garantiedauer liefert NEWGREENTEC alle verbesserten Versionen von NEWGREENTEC-Software unentgeltlich an den Besteller, und dieser verpflichtet sich, die verbesserten Softwareversionen zu installieren und nur diese verbesserten Versionen zu verwenden.
Service- und Wartungsarbeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kaufgegenständen, welche über die Garantie hinausgehen, übernimmt NEWGREENTEC in Regie gegen Aufwandsentschädigung zu den anwendbaren Standardansätzen und gegen Spesenersatz. Der Besteller kann stattdessen einen Wartungsvertrag mit NEWGREENTEC abschliessen.

15. Rechtsgewährleistung

NEWGREENTEC leistet Gewähr, dass an Kaufgegenständen bzw. an den von NEWGREENTEC entwickelten Teilen davon keine Schutzrechte bestehen, welche die vertragsgemässe Benutzung am Bestimmungsort ausschliessen oder wesentlich einschränken.
Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, welche behaupten, der vertragsgemässe Gebrauch am Bestimmungsort verletze deren Schutzrechte, so übernimmt NEWGREENTEC auf ihre Kosten die Abwehr solcher Ansprüche und ersetzt dem Besteller die ihm rechtskräftig auferlegten Schadenersatzzahlungen an den Dritten. Müssen Unterlassungsansprüche des Dritten gemäss Gerichtsurteil oder nach Auffassung von NEWGREENTEC anerkannt werden, so kann NEWGREENTEC zudem nach ihrer Wahl dem Besteller auf ihre Kosten das Recht zur vertragsgemässen Benutzung (Lizenz des Dritten) verschaffen oder den Verkaufsgegenstand oder Teile davon gegen Rückerstattung des Preises unter Abzug eines angemessenen Betrags für die bisherige Nutzung zurücknehmen.
Eine Rücknahme von Teilen ist jedoch nur zulässig, wenn deren Ersatz durch entsprechende Teile von Drittherstellern technische und funktionell möglich und dem Besteller eine allfällige Preisdifferenz zuzumuten ist oder von NEWGREENTEC ersetzt wird.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche aus Rechtsgewährleistung, insbesondere weitergehende Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Zudem entfallen die oben aufgeführten Ansprüche, wenn der Besteller NEWGREENTEC nicht innert fünf Arbeitstagen von gerichtlich oder aussergerichtlich erhobenen Ansprüche Dritter Kenntnis gibt, ihr nicht die uneingeschränkte Kontrolle über die Abwehr solcher Ansprüche überlässt und/oder Dritten ohne Zustimmung durch NEWGREENTEC Zugeständnisse macht.

16. Haftung

NEWGREENTEC hat den Kaufgegenstand vereinbarungsgemäss auszuführen und ihre Garantiepflicht zu erfüllen. Für sämtliche direkten und indirekten Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die dem Besteller im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit NEWGREENTEC und dessen Erfüllung entstehen, ist die Haftung für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dieser Ausschluss umfasst auch die Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und NEWGREENTEC ist Zürich ZH/Schweiz. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) und der Kollisionsnormen des Schweizerischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG).